Abwassergebühren / Urteile
Bei den Gebühren gibt es seit Jahren eine Diskussion. Ein Vergleich ist dabei sehr schwierig. Die Abwasserentsorgung in Großstädten mit hoher Anschlussquote kann man nicht mit kleinen und mittleren Kommunen vergleichen. Weiterhin kann man Flachlandkommunen nicht mit Kommunen im Mittelgebirge vergleichen. Aus ökologischer Sicht sollten durch die Gebühren Anreize zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, d.h. zur Vorortversickerung, zur Dachbegrünung, zur Regen- und Grauwassernutzung geschaffen werden.
Auch muss nicht noch die letzte kleine Außensiedlung ans Kanalnetz angeschlossen werden. Hier gibt es inzwischen Pflanzenkläranlagen, die durchaus eine ökologische und ökonomische Alternative sind.
Zu befürworten ist die gesplittete Abwassergebühr.
Im Unterschied zum Einheitsgebührenmaßstab, bei dem alle Kosten für die Beseitigung von Schmutz- und Regenwasser allein auf Basis des Trinkwasserverbrauchs berechnet werde, gibt es bei der gesplitteten Abwassergebühr zwei Maßstäbe.
Die Kosten der Beseitigung von Schmutzwasser werden wie beim Einheitsgebührenmaßstab nach dem Trinkwasserverbrauch berechnet, die Kosten der Beseitigung von Regenwasser aber nach der versiegelten Fläche mit Kanalanschluss. Dabei wird keine neue Regenwassergebühr erhoben. Somit schafft man finanzielle Anreize zur Entsiegelung und leistet einen Beitrag zum Hochwasserschutz.
In NRW haben inzwischen – auch aus Gründen der Gebührengerechtigkeit – mehr als 50 % der Kommunen haben den Gebührenmaßstab auf die gesplittete Abwassergebühr umgestellt. Einige Kommunen allerdings erst, nachdem sie von Gerichten durch Bürgerklagen dazu gezwungen wurden.
In einigen Kommunen wird bei der Diskussion um die Einführung der geplitteten Abwassergebühr oftmals von den Gegnern die Behauptung vorgetragen, dass die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr für Privathaushalte zu höheren Kosten führt. Für die überwiegende Mehrheit der Privathaushalte ermäßigt sich aber in Wahrheit die Gebühr, weil erstmals die großen versiegelten Flächen von Supermärkten und Parkhäusern mit einbezogen werden.
Wir haben nachfolgend einige Daten und Fakten zur Information bereitgestellt.
Fachbeitrag Hennebrüder/Tillmanns
Ist die gesplitte Abwassergebühr notwendig?
Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung, Kommunale Steuerzeitschrift 1/2003
Bund Arbeitskreis Wasser
Auswertung der Gebührenveränderungen bei Normalhaushalten, Willi Hennebrüder, Lemgo
Auf Basis der Zahlen der Bundes der Steuerzahler NRW wurden die Gebühren vor und nach der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr verglichen.
Bund Landesarbeitskreis Wasser NRW
Auswertung der Gebührenveränderungen bei homogener Bebauung, Willi Hennebrüder, Lemgo
Auf Basis der Zahlen eines homogenen Bebauungsgebietes in der Stadt Lemgo wurde untersucht, welche Abwassergebühren diese Haushalte bei der Berechnung einer gesplitteten Abwassergebühr und beim Einheitsmaßstab zahlen müssten. Diese Untersuchung macht deutlich, dass der von Gerichten akzeptierte Einheitsmnaßstab bei homogener Bebauung zu einer massiven Ungleichbehandlung der Haushalte führt, weil es den angenommenen Zusammenhang zwischen versiegelter Fläche und Trinkwasserverbrauch nicht gibt.
Fachbeitrag Auswertung Gebührenvergleich bei homogener Bebauung
Vom Bund der Steuerzahler NRW werden jährlich die Kosten der Abwassergebühren erfasst. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch Vergleiche zwischen Kommunen anzustellen.
- BStZ / Abwassergebühren 2011 NRW / Privathaushalte
- BStZ / Abwassergebühren 2010 NRW / Privathaushalte
- BStZ / Abwassergebühren 2009 NRW / Privathaushalte
- BStZ / Abwassergebühren 2008 NRW / Privathaushalte
Weitere rechtliche Bewertungen und Informationen zum Thema Regenwassernutzung
Wolfgang Fabry ist Rechtsanwalt und Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und Gemeindebund. Er hat auf seiner Internetseite diverse Informationen zum Thema Regenwassernutzung bereitgestellt. Siehe unter:
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser - Regenwasser
Einige Kommunen versuchen inzwischen über entsprechende Satzungsbestimmungen auch für Niederschlagswasser einen Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Mit einem ökologisch sinnvollen Umgang mit Niederschlagswasser hat dies nichts zu tun. Fast muss man den Eindruck gewinnen, dass die Kommunalvertreter sich darüber freuen, wenn nach Starkregenereignissen möglichst viele Keller mit Regenwasser voll laufen. Hier sollte einfach mit Hinweis auf die folgenden Urteile ein Antrag zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt werden.
/download/Urteile_Anschluss-_und_Benutzungszwang_Niederschlagswasser.pdf
Satzung zur Erhebung von Abwassergebühren in Lemgo
In Lemgo besteht bei Regenwassernutzung die Regelung, dass Dachflächen, die an die Zisterne angeschlossen werden, nicht zur Niederschlagswassergebühr herangezogen werden. Zudem gibt es Regelungen mit Gebührenermäßigung wenn Versickerungsanlagen betrieben oder Dächer begrünt werden. Hier der Link zur Gebührensatzung:
http://www.lemgo.net/.../Satzung_Erhebung_von_Abwassergebuehren.pdf
Gerichtsurteile zum Thema gesplittete oder gespaltene Abwassergebühr
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Mai 2011
- Verwaltungsgerichtshof Mannheim – Gerichtsurteil zur notwendigen Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Baden-Württemberg AZ.: 2 S 2938/08 vom 11. März 2010
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel - Gerichtsurteil zur Notwendigkeit
der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Hessen vom 2. Sept. 2009 - Az.: 5 A 633/08
- Gerichtsurteil gesplittete Abwassergebühr Verwaltungsgericht Lüneburg - Niedersachsen Az. 3 A 370/05 vom 31. 05. 2007 - Stadt Lüneburg
- Gerichtsurteil gesplittete Abwassergebühr Verwaltungsgericht Aachen - Nordrhein-Westfalen
- Az. 7 K 1430/02 vom 11. 03. 2005 - Stadt Jülich
- Gerichtsurteil gesplittete Abwassergebühr Verwaltungsgericht Freiburg - Baden-Württemberg
Az. 7 K 693/05 vom 10. 10. 2005 - Gemeinde Steinen Gerichtsurteil gesplittete Abwassergebuhr
Verwaltungsgericht Freiburg Az. 7 K 693/05 vom 20. 10. 2005 Gemeinde Steinen, Baden-Wurttenberg
- Gerichtsurteil gesplittete Abwassergebuhr Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Wurzburg
Az. 23 B 02.1936 vom 31. 03.2003 Gemeinde Untermerzbach,
Bayern dto. Bundesverwaltungsgericht Az. BVerwG 9 B51.03 vom 18. August 2003