Naturschutzgebiet Begatal
Das Naturschutzgebiet Begatal umfasst den ca. 21 km langen Gewässerabschnitt und Talraum der Bega von den Quellbereichen im Barntruper Stadtwald bis zum Schloß Brake in Lemgo.
Wir danken für die Genehmigung zur Veröffentlichung der Karte - Geobasisdaten: Land NRW, Bonn
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| Der Weg durch das Begatal |
Mit ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Detmold vom 11. Dezember 1996 wurde das Gebiet in einer Größe von 497 ha erstmalig als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Den wesentlichen Bestandteil dieses Schutzgebietes bilden die naturnahen, streckenweise stark mäandrierenden Fließgewässerabschnitte der Bega und die in direktem Kontakt dazu stehenden Quellzuflüsse sowie größere Nass- und Feuchtgrünlandkomplexe.
In den naturnahen Bereichen der Flussaue kommen kleinflächig auch Quellen, Sümpfe, Kleingewässer und Flutmulden vor. Einen weiteren prägenden Gebietsteil stellen die auf den Hangkanten der Aue stockenden naturnahen Waldbestände dar.
Im Gebiet konnten bislang u. a. über 350 verschiedene Pflanzenarten darunter 23 Arten der Roten Liste NRW und der Vorwarnliste, über 70 Vogelarten, darunter Wasseramsel, Eisvogel und Schwarzspecht sowie 17 verschiedene Fischarten, darunter die Groppe und das Bachneunauge als Arten der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Das "Begatal" wurde im Jahr 2001 als Gebiet nach der FFH-Richtlinie an die EU-Kommission gemeldet.
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| Die Streuobstwiesen des BUND Ortsgruppe Lemgo |
Die Streuobstwiese des BUND Lemgo ist Teil des Naturschutzgebietes Begatal. Zur Naturschutzaufgabe gehört es hier, die Hecken und die alten Obstbäume zu erhalten, zu pflegen und Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Wesentliche Verbotsbestimmungen (Auszug) laut Verordnung sind u.a.
- In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
- die Flächen außerhalb der Straßen und befestigten Wege zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten oder zu lagern;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen einzubringen, soweit dies nicht im Rahmen bestehender behördlicher Genehmigungen erfolgt;
- Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen, Feuer zu machen, zu graben, auszuschachten, zu sprengen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und Boden- und Gesteinsmaterial zu entnehmen;
- Einrichtungen für den Wasser-, Eis-, Motor- und Luftsport sowie für entsprechenden Modellsport bereitzustellen, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern und diese Sportarten zu betreiben;
- zu baden sowie die Gewässer zu befahren;
- Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Abfallstoffe, Altmaterial, Silage oder Boden zu lagern oder aufzubringen; unberührt bleibt die Nutzung vorhandener, befestigter Lagerplätze für Trockensilage;
- Hunde frei laufen zu lassen, soweit sie sich nicht im jagdlichen Einsatz befinden sowie Hundeausbildungen und -Prüfungen und Hundesportübungen durchzuführen;




